Teilnahme
Teilnahmebedingungen und Nutzungsordnung des Hochschulsports, hier das Wichtigste in Kürze:
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Teilnehmen kann, wer zur Universität Bonn gehört oder ihr nahesteht (§ 2). Minderjährige sind nur als Studierende zugelassen.
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Sie brauchen eine Semesterkarte und zusätzlich eine Buchung für jedes Angebot. Für das Fitness-Studio halle 5 und die Kletterhalle genügt das jeweilige Abo (§ 3).
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Kurse können Sie bis 7 Tage vor Kursbeginn kostenfrei stornieren (§ 6).
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Gesetzlich unfallversichert sind nur eingeschriebene Studierende und – unter engen Voraussetzungen – Beschäftigte. Alle anderen sollten privat vorsorgen (§ 9).
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Auf den Sportanlagen gilt: Rücksicht, saubere Hallenschuhe, kein Glas, kein Alkohol, kein Rauchen (Teil B).
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Für einzelne Sportstätten gelten ergänzende Regeln (Teil C).
Genaueres zu den einzelnen Punkten erfahren Sie hier auf der Seite weiter unten. Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an das Hochschulsportbüro.
Tarifgruppen und Teilnahmevoraussetzungen
| Tarifgruppe | Personengruppe | Nachweis |
| Studierende & Azubis | Studierende, Zweit- und Gasthörer*innen, Auszubildene der Universität Bonn | Studierendenausweis, Zweit-/Gasthörer*innenschein, Ausbildungsnachweis |
| Beschäftigte | Beschäftigte der Universität Bonn nach Absatz 1 Nr. 4 | Beschäftigungsnachweis |
| Ermäßigt | Alumni der Uni Bonn, Mitglieder der Universitätsgesellschaft Bonn, Studierende anderer Hochschulen | Alumni-Ausweis, Mitgliedsausweis, Studierendenausweis |
| Externe | Personen nach Absatz 2 Nr. 4 bis 7 | geeigneter Nachweis der Zugehörigkeit |
Wissenswertes
Wichtige Infos, Antworten auf oft gestellte Fragen.
Teilnahmeberechtigung
(1) Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder und Angehörigen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn:
- Studierende
- Zweit- und Gasthörer*innen
- Auszubildende
- Beschäftigte. Dazu zählen auch Beschäftigte des Universitätsklinikums Bonn sowie der Universität angegliederter oder verbundener Einrichtungen.
(2) Der Universität nahestehende Personen können im Rahmen freier Kapazitäten zugelassen werden; ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Das sind:
- Alumni der Universität Bonn,
- Mitglieder der Universitätsgesellschaft Bonn - Freunde, Förderer, Alumni e.V.,44488
- Studierende anderer Hochschulen,
- Beschäftigte des Studierendenwerkes Bonn,
- ehemalige Beschäftigte der Universität Bonn,
- Ehe- und Lebenspartner/innen von Personen nach Absatz 1.
Die Zuordnung dieser Personengruppen zu den Tarifgruppen kann obenstehender Übersicht55 entnommen werden.
(3) Andere Personen können nicht teilnehmen. Minderjährige können nur teilnehmen, wenn sie an der Universität Bonn als Studierende eingeschrieben sind.
(4) Einzelne Angebote können auf Personen nach Absatz 1 beschränkt sein. Das gilt insbesondere für das Schwimmtraining. Beschränkungen stehen in der Ausschreibung.
(1) Für die Teilnahme am Sportprogramm brauchen Sie eine gültige Semesterkarte und für jedes Angebot eine eigene Buchung. Die Semesterkarte allein berechtigt nicht zur Teilnahme an Kursen.
(2) Die Semesterkarte gilt für den ausgeschriebenen Zeitraum. Sie berechtigt außerdem zur Nutzung der entgeltfreien Angebote auf den Außenanlagen der Universitätssportanlage Nachtigallenweg 86.
(3) Wer ausschließlich im Fitness-Studio halle 5 trainiert oder in der Kletterhalle klettert, braucht nur das jeweilige Abo und keine Semesterkarte.
(4) Abos haben die bei der Buchung gewählte Laufzeit und enden automatisch. Eine Kündigung ist nicht erforderlich; eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
(5) Semesterkarte, Buchungen und Abos sind persönlich und nicht übertragbar.
(6) Der Nachweis wird bei der Registrierung im Buchungssystem geprüft. Ändert sich Ihre Zugehörigkeit (z. B. durch Exmatrikulation oder Ende der Beschäftigung), ändern Sie bitte unverzüglich Ihre Kundengruppe im Buchungssystem und weisen Sie die neue Zugehörigkeit nach. Bereits gebuchte Angebote können Sie bis zum Ende des gebuchten Zeitraums nutzen. Neue Buchungen sind nur möglich, wenn Sie weiterhin nach Absatz 1 oder 2 teilnahmeberechtigt sind, und nur in der dann zutreffenden Tarifgruppe.
(7) Hinterlegen Sie im Buchungssystem eine E-Mail-Adresse, die Sie dauerhaft erreichen. Wenn Ihr Universitäts-Account endet, ändern Sie die Adresse bitte vorher; Buchungsbestätigungen und Mitteilungen senden wir nur an die hinterlegte Adresse.
(1) Anmeldungen sind nur über das Online-Buchungssystem ab dem veröffentlichten Buchungsstart möglich.
(2) Der Vertrag kommt zustande, sobald wir Ihre Buchung per E-Mail bestätigen.
(3) Wird die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, können wir einen Kurs absagen oder mit einem anderen Kurs zusammenlegen. Bei einer Absage erstatten wir das Kursentgelt vollständig. Bei einer Zusammenlegung, die Tag, Uhrzeit oder Ort ändert, können Sie kostenfrei zurücktreten.
(4) Ein Kurswechsel ist nur nach Absprache mit dem Hochschulsportbüro und nur bei freien Plätzen möglich.
(1) Kurse können Sie bis 7 Tage vor Kursbeginn in Textform (z. B. per E-Mail an sport@uni-bonn.de) kostenfrei stornieren. Wir erstatten das Kursentgelt vollständig.
(2) Bei späterer Stornierung oder Nichterscheinen wird das Kursentgelt nicht erstattet. In besonderen Härtefällen (z. B. ärztlich bescheinigte längere Sportunfähigkeit) können wir auf Antrag im Einzelfall eine abweichende Lösung treffen; ein Anspruch darauf besteht nicht.
(3) Sagen wir einen Kurs vollständig ab, erstatten wir das Kursentgelt oder bieten Ihnen auf Wunsch einen Ersatzkurs an.
(4) Kurse werden als Gesamtangebot zu einem Pauschalentgelt gebucht; die ausgeschriebene Zahl der Termine ist ein Richtwert. Fallen einzelne Termine aus (z. B. wegen Krankheit der Kursleitung, Witterung oder Sperrung der Sportstätte), bemühen wir uns um Vertretung oder einen Ersatztermin; ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Fällt mehr als die Hälfte der ausgeschriebenen Termine ersatzlos aus, erstatten wir auf Antrag das Entgelt anteilig für die ausgefallenen Termine.
(5) Planmäßige Schließzeiten (z. B. Wartungsarbeiten, gesetzliche Feiertage, Betriebsferien) werden unter www.sport.uni-bonn.de bekannt gegeben. Sie sind bei der Bemessung der Entgelte berücksichtigt und begründen keinen Erstattungsanspruch.
Wie bin ich versichert?
Bei der Teilnahme am Hochschulsport besteht für die Studierenden der Universität Bonn unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 3 Nr. 8c Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Voraussetzung ist, dass das Sportangebot an der Universität den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung hat oder der Hochschulsport von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution (AStA) unter Aufsicht eines/r bestellten Übungsleiters/in durchgeführt wird.
Der Unfallversicherungsschutz umfasst die sportlichen Übungen selbst, die notwendigen Vorbereitungshandlungen und die Wege zu und von der Übungsstätte. Die freie sportliche Betätigung außerhalb des organisierten Übungsbetriebes auf den Hochschulsportanlagen (z.B. freie Spielgruppen, freies Tennisspielen, individuelles Training in Fitness-Studios) ist ebenso unversichert wie das Betreiben von Leistungssport in Universitäts- oder anderen Sportvereinen.
Beschäftigte der Hochschule sind bei der Teilnahme am Hochschulsport nur dann versichert, wenn gleichzeitig die besonderen Anforderungen des Betriebssport vorliegen (Ausgleichscharakter des Sports, Regelmäßigkeit, Betriebsbezogenheit der Organisation und des Teilnehmerkreises, kein Wettkampfsport). Unfallversicherter Betriebssport liegt dann vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (http://www.unfallkasse-nrw.de/index.php?id=24215).
Tarifgruppen Ermäßigt und Externe sind grundsätzlich nicht versichert.
(Quelle: http://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/PDF_Container/GUV-SI_8083_GUV_Hochschulen.pdf16)
| Personengruppen | Gesetzlicher Unfallschutz |
| Studierende der Universität Bonn | Ja, bei Teilnahme an angeleiteten Angeboten des Hochschulsports, einschließlich der direkten Wege (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII). Nein bei freier sportlicher Betätigung ohne Anleitung (z. B. freies Klettern, freies Training, Tennis-Freispiel) und bei Wettkampf- und Leistungssport in Vereinen. |
| Beschäftigte und Auszubildende | Nur, wenn die Voraussetzungen des Betriebssports vorliegen: Ausgleichs- statt Wettkampfcharakter, Regelmäßigkeit, im Wesentlichen auf Beschäftigte beschränkter Teilnehmerkreis, betriebsbezogene Organisation. Bei den allgemein zugänglichen Kursen des Hochschulsports ist das in der Regel nicht der Fall. |
| Gasthörer/innen | Nein. Sie gelten mangels Immatrikulation nicht als Studierende im Sinne des Gesetzes. |
| Zweithörer/innen | Nicht allgemein geklärt; die Unfallkasse entscheidet im Einzelfall. Wir empfehlen, privat vorzusorgen. |
| Alle anderen (Tarifgruppen Ermäßigt und Externe) |
Nein. |
Was tun beim Unfall?
Studierende, die im o. a. Rahmen einen Unfall erlitten haben, sowie alle betroffenen Einrichtungen der Universität sind gehalten, der Universitätsverwaltung (Abt. 1.1 - Studierendensekretariat, Am Hof 1, 53113 Bonn, Tel.: 73-60045) Unfälle unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, damit die gesetzliche vorgesehene Unfallanzeige der zuständigen Versicherungsbehörde zugeleitet werden kann (Formulare für Studierende sind u. a. im AStA-Sportreferat, im Hochschulsportbüro, unter www.unfallkasse-nrw.de17 und der Webseite des Studierendensekretariats erhältlich).
Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Hochschule von dem Unfall Kenntnis erlangt (vgl. Vorlesungsverzeichnis, Abschnitt Unfallversicherung). Die Übungsleiter/innen im Hochschulsport werden im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses tätig und unterliegen deshalb nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Den Übungsleitern/innen sowie allen sonstigen Teilnehmern/innen am Hochschulsport wird empfohlen, sich hinsichtlich des Unfallschutzes privat abzusichern. Wir weisen darauf hin, dass für Brillenträger geeignete Sportbrillen bindend vorgeschrieben sind.
(1) Die Universität haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Universität nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde – also eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Gegenstände (Kleidung, Wertsachen, Fahrräder, Fahrzeuge), auch aus Spinden und Umkleiden. Eine Bewachung findet nicht statt. Bitte bringen Sie keine Wertsachen mit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die persönliche Haftung unserer Beschäftigten, Kursleitungen und sonstigen Beauftragten.
(5) Sie haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die Sie schuldhaft an Sportstätten, Geräten oder Material verursachen.